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Doppelte Besteuerung von ausländischem Kapitalvermögen im Erbfall zulässig

Darmstädter-Echo vom 28.04.2009 – Nach einem aktuellen Urteil des EuGH verstößt es nicht gegen EU-Recht, wenn die in Spanien bereits entrichtete Erbschaftsteuer auf dort angelegtes Kapitalvermögen nicht auf die in Deutschland zu zahlende Erbschaftssteuer angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens in Deutschland ansässig war.

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