Worauf Sie vor Abschluss eines Leasingvertrages, aber auch bei der Rückgabe eines Leasing-Fahrzeuges achten sollten

Damstädter Echo Spezial "Ihr Recht" vom 28. August 2012

Worauf Sie vor Abschluss eines Leasingvertrages, aber auch bei der Rückgabe eines Leasing-Fahrzeuges achten sollten

Kfz-Leasing ist ein klassisches Finanzierungsmodell, welches von Herstellern und Händlern insbesondere zur Absatzförderung eingesetzt wird. Im Wesentlichen lassen sich zwei Arten von Kfz-Leasingverträgen unterscheiden: Bei Verträgen mit Restwertabrechnung trägt der Leasingnehmer das Restwertrisiko. Wird der kalkulierte Restwert nicht erzielt, muss der Leasingnehmer einen finanziellen Ausgleich zahlen.

Bei vielen Verträgen, in denen Leasinggesellschaften mit niedrigen Raten werben, kalkulieren sie dafür einen höheren Restwert ein. Dieser übersteigt nicht selten den tatsächlichen Wert des Fahrzeuges bei Rückgabe. Viele Leasingnehmer unterliegen zudem der irrigen Annahme, dass der Rückkaufswert garantiert ist. Verträge mit Kilometerabrechnung haben sich in der Praxis durchgesetzt und sind in der Regel mit geringeren Risiken behaftet.

Bei solchen Verträgen trägt grundsätzlich der Leasinggeber das Restwertrisiko. Wird die vereinbarte Kilometerlaufleistung überschritten, hat der Leasingnehmer hierfür einen Ausgleich zu zahlen. Niedrige Leasingraten korrespondieren meist mit einer sehr geringen Kilometerlaufleistung, wodurch die Nutzung des Fahrzeuges stark eingeschränkt wird. Um Ausgleichszahlungen am Vertragsende zu vermeiden, sollte daher vor Vertragsschluss geprüft werden, ob die vereinbarte Kilometerleistung realistisch ist. Eine vollständige Entlastung des Leasingnehmers vom Restwertrisiko findet auch bei dieser Vertragsform nicht statt, da das Risiko einer Verschlechterung des Leasingfahrzeuges durch Mängel, Schäden oder übermäßige Abnutzung beim Leasingnehmer verbleibt.

Ein häufiger Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien ist mithin der Fahrzeugzustand im Zeitpunkt der Rückgabe. Es geltend diesbezüglich im Wesentlichen folgende Kriterien:
Das Fahrzeug muss einem dem Alter und der vereinbarten Laufleistung entsprechenden Erhaltungszustand aufweisen. Es darf keine Mängel oder Schäden haben und muss verkehrs- und betriebssicher sein. Die Beurteilung erfordert eine Abgrenzung der normalen Gebrauchsspuren, die bereits durch die gezahlten Leasingraten abgegolten sind, von den auf vertragswidriger Nutzung beruhenden Gebrauchs- und Verschleißerscheinungen.

Wenn keine spezielle Nutzung vereinbart wurde, ist der gewöhnliche Verwendungszweck für die Zustandsbeurteilung ausschlaggebend.

Dieser umfasst bei Fahrzeugen, die für die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bestimmt sind, alle damit in Zusammenhang stehenden Verwendungsmöglichkeiten, mithin auch z.B. das Parken, Betanken und Befahren von Waschstraßen. Der Leasinggeber trägt die Darlegungs und Beweislast für eine übermäßige Abnutzung.

Er genügt seiner Darlegungspflicht nicht, wenn er ein Gutachten vorlegt, das lediglich die erforderlichen Reparaturen ausweist. Nicht selten stellen Leasinggeber die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten in Rechnung, obwohl sie in der Regel lediglich einen Anspruch auf einen mängelbedingten Minderwert haben.
Hier können sich erhebliche Differenzen ergeben. Die Rechtsprechung zum Zustand und zur Bewertung, wann eine Beschädigung nicht mehr „üblich“ ist, ist sehr uneinheitlich.

Das Landgericht München vertritt beispielsweise die Ansicht, dass Kratzer am Dach und an den Hauben, sowie leichte Einbeulungen an drei Türen und einem Seitenteil bei einem Leasingfahrzeug typische Gebrauchsspuren im dichten Großstadtverkehr und knappen Parkraum sind.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Gießen stellen leichte Schrammen, Kratzer und Beulen keine Schäden dar, sondern Gebrauchsspuren im Rahmen vertragsgemäßer Abnutzung. Als Leasingnehmer sollte man generell darauf bestehen, dass alle Beanstandungen in einem Rücknahmeprotokoll konkret aufgenommen werden. Wenn Sie als Leasingnehmer mit den Beanstandungen oder der ermittelten Kostenhöhe nicht einverstanden sind, sollte dies deutlich im Protokoll seinen Niederschlag finden. Falls die im Zustandsprotokoll enthaltenen Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, darf der Leasingnehmer die Unterschrift verweigern.

Der Kilometerstand sollte bei Rückgabe in jedem Fall festgehalten werden. Es empfiehlt sich auch, einen neutralen Zeugen zur Rückgabe mitzunehmen oder das Fahrzeug vorher bereits anderweitig überprüfen zu lassen. Empfehlenswert ist auch die Anfertigung von guten Lichtbildern, die den Zustand
des Fahrzeuges dokumentieren.

Der Weg zu einem erfahrenen Rechtsanwalt zur rechtlichen Beratung kann sich sowohl vor Abschluss eines Leasingvertrages als auch besonders vor Rückgabe eines Leasingfahrzeuges sowie auch bei bereits bestehenden Meinungsverschiedenheiten durchauslohnen. Nicht immer beachten Leasinggeber die vertraglichenVereinbarungen, gesetzlichen Vorgaben und die von den Gerichten aufgestellten Grundsätze.

Rechtsanwalt Carsten Jakob,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Partner der Kanzlei Wellmann
& Kollegen, Darmstadt

Zurück