Schadenersatz- und Versorgungsansprüche bei möglichen Impfschäden – Teil 2
Wir hatten bereits am 06.10.2021 einen Artikel über die Thematik von Ansprüchen wegen möglicher Impfschäden veröffentlicht:
Mittlerweile berichten auch die öffentlich-rechtlichen Medien in -(noch) vereinzelten- Berichten über Betroffene, die schwere Impfnebenwirkungen zu beklagen haben und deren Leben sich dadurch schlagartig verändert hat. Durch eine „Impfung“, die sich sehr viele Bürger im Vertrauen auf die Aussagen von Politik, Medien und ausgewählten Experten, sowie den aufgebauten öffentlichen Druck, im Rahmen dessen kritische Bevölkerungsteile diskreditiert wurden, haben geben lassen.
178,6 Millionen Impfstoffdosen wurden in Deutschland (Stand: Ende April 2022) mittlerweile verimpft. Nach einer noch laufenden Studie der Charité Berlin unter der Leitung von Prof. Dr. Harald Matthes könnten bei 0,8 % der Geimpften schwere Nebenwirkungen aufgetreten sein, was auf eine signifikante Untererfassung bei den vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Zahlen hindeuten würde. Mögliche Gründe für eine solche Untererfassung hatten wir in unserem Beitrag von Oktober 2021 erläutert.
Viele Betroffene fühlen sich von den staatlichen Behörden und von den konsultierten Ärzten unverstanden und/oder im Stich gelassen. Sie berichten darüber, dass man zum einen die Möglichkeit eines „Impf“-schadens ohne weitergehende Untersuchungen negiert und/oder die Beschwerden als ausschließlich psychosomatisch einstuft, was die Situation der Betroffenen noch verschlimmert, da man ihnen den Eindruck vermittelt, als würden sie simulieren. In einem Bericht der Berliner Zeitung konnte man in diesem Zusammenhang den sehr nachdenklich machenden Text lesen, den wir nachfolgend zitieren möchten:
„… Da ich natürlich wissen wollte, was mit meinem Körper seit der Impfung passiert ist. Wie das alles geschehen konnte. Ich war überzeugt davon, für die Medizin ein spannender Fall zu sein, der im besten Falle die Wissenschaft weiterbringt – ach, wie naiv ich war! Meine Geschichte hat nicht nur (fast) keinen Arzt interessiert. Nein, ich wurde nicht einmal ernstgenommen. Misstrauen, Unverständnis und Langeweile sah ich in den Gesichtern der Ärzte, von denen ich mir so viel erhofft hatte. Und auch die Reaktion von Freunden und Bekannten war oft ernüchternd. Als habe man durch auf die Impfung zurückzuführende Beschwerden ein Tabu gebrochen, etwas Heiliges in Frage gestellt. Einen gesellschaftlichen Verrat begangen. Und dann erst verstand ich den Satz eines Bekannten, der ebenfalls schwere Nebenwirkungen erlitt: Erst verlierst Du Deine Gesundheit und dann Deine Würde…“
https://www.berliner-zeitung.de/news/seit-meiner-impfung-ist-nichts-mehr-wie-es-war-li.207931
Umso mehr ist es für Geschädigte wichtig, dass man diese Thematik in das Bewusstsein der Öffentlichkeit rückt, um die administrativen Stellen, die Ärzte, die Medien, aber auch die Gesellschaft im Gesamten über die Möglichkeit von schwersten Impfnebenwirkungen zu sensibilisieren. Nur wenn man die jeweiligen Anliegen ernst nimmt, kann den Menschen auch geholfen werden.
Geschädigten Menschen ist zu raten, flankierend zu den Versuchen medizinische Hilfe gegen ihr Leiden zu bekommen, auch anwaltliche Unterstützung bei einem Fachanwalt für Medizinrecht (Arzthaftungsrecht) zu suchen, um im jeweiligen Einzelfall prüfen zu lassen, ob man versorgungsrechtliche (primär nach § 60 IfSG), aber auch und vor allem zivilrechtliche Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche stellen und durchsetzen kann.
Wie in unserem ersten Artikel zu diesem Thema beschrieben, sind zivilrechtliche Ansprüche gegen den impfenden Arzt, gegen den Träger des Impfzentrums in der jeweiligen Ausgestaltung und auch die Hersteller zu prüfen und die mögliche Durchsetzbarkeit rechtlich zu bewerten. In diesem Artikel wollen wir uns vor allem mit der Frage der Haftung der Ärzte beschäftigen:
Jeder medizinische Heileingriff stellt vom Grundsatz her eine rechtswidrige Körperverletzung dar. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs lässt sich in der Regel nur durch eine wirksame Einwilligung der zu impfenden Person beseitigen. Eine solche wirksame Einwilligung erfordert aber eine umfassende und verständliche Aufklärung, zeitlich muss diese naturgemäß vor dem körperlichen Eingriff, hier der „Impfung“, liegen. Die Anforderungen der Aufklärung sind in § 630 e BGB normiert.
Danach ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes insbesondere „Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“. Die Aufklärung muss „mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt.“
Lediglich ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält, wie beispielsweise die Formblätter, die man in der Regel in der Standardfassung vor der „Impfung“ erhält. Alleine die Aushändigung dieser Informationen reicht keineswegs. Ohnehin dürfte auch der Inhalte dieser Formblätter nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Aufklärung hat überdies so rechtzeitig zu erfolgen, „dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann“, was vor allem bei „Massenabfertigungen“ in Impfzentren äußerst zweifelhaft sein dürfte.
Die Aufklärung ist nur in Ausnahmefällen entbehrlich, wenn die Maßnahme unaufschiebbar wäre, was bei prophylaktischen Impfungen nicht angenommen werden kann, oder, wenn der Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet hätte. Dem Patienten sind die Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen.
Wie diesen gesetzlichen Anforderungen bereits zu entnehmen ist, geht es dabei nicht um die Frage eines etwaigen Behandlungsfehlers/einer ärztlichen Fehlbehandlung, sondern um die Risiken, die mit jedem medizinischen Eingriff verbunden sind, und den Nutzen, der aus der jeweiligen ärztlichen Maßnahme erzielt werden kann. Aspekte, die also auch der fehlerfrei handelnde Arzt nicht beeinflussen kann. Gerade in diesem Zusammengang stellen sich viele Fragen des Umfangs der Aufklärung. Man muss klären, ob im konkreten Einzelfall unter anderem über die nachfolgend aufgeführten Aspekte aufzuklären wäre. Darüber,
dass Corona eine typische Erkältungskrankheit ist, die in 99 % der Fälle mit meist milden typischen Erkältungssymptomen einhergeht, also nur in verhältnismäßig wenigen Fällen mit schwereren Komplikationen verbunden sind,
dass nur 0,15 % der erkrankten (!) Menschen an Corona versterben,
dass überwiegend – wie bei anderen Viruserkrankungen auch – alte und immungeschwächte, schwer vorerkrankte Menschen ein Todesrisiko haben,
dass im Jahr 2020 in Deutschland nur etwa 2-4 Prozent aller verstorbenen Menschen an Corona gestorben sind,
dass im Grunde nach der Definition des Bundesgesundheitsministeriums und der EU ein schwerer Coronaverlauf als „seltene Erkrankung“ anzusehen ist,
dass die Entwicklung und Erprobung von Impfstoffen bis zur Zulassungsreife in der Regel 8-10 Jahre dauert, und nicht wenige Monate, wie bei den vier gängigen „Impfstoffen“, die aktuell im Zusammenhang mit Covid19 „verimpft“ werden,
dass bei diesen Stoffen langfristige Studien fehlen, und gerade Hochbetagte, Vorerkrankte, Schwangere und stillende Mütter, gar nicht Teilnehmer der Zulassungsstudien gewesen sind,
dass die relative Wirksamkeit der Impfstoffe jedenfalls nicht 90-95 % beträgt und die absolute Wirksamkeit, bei der auch das Risiko einer Corona Infektion mit berücksichtigt wird, unter 1 % liegt,
dass aus diesem Grunde auch keine Aussage über die Vermeidung schwerer Verläufe oder von Todesfällen durch die Impfung gar nicht getroffen werden kann,
dass es sich bei den gängigen vier Corona Impfstoffen um genbasierte Stoffe handelt,
dass eigentlich für die Herstellung und das Inverkehrbringen solcher gentechnisch veränderter Substanzen noch strengere Sicherheitsvorschriften gelten als für Arzneimittel im Allgemeinen,
dass alle vier Hersteller durch EU Verordnung 2020/1043 vom Juli 2020 von diesen strengen Sicherheitsprüfungen und Unbedenklichkeitsprüfungen befreit wurden,
dass eine Impfung nicht durchgeführt werden darf, wenn das Risiko einer Impfung höher als ihr Nutzen ist, was insbesondere jedenfalls bei der „Impfung“ für Kinder eine große Rolle spielen dürfte,
dass schon mindestens 35 Krankheitsbilder als Nebenwirkungen gemeldet wurden, auch mit tödlichem und schwerwiegendem Ausgang,
dass es bis 31.12.2021 mindestens 2.255 gemeldete Verdachtstodesfälle (1.671 nach Impfung mit Biontech / Comirnaty, 125 nach Moderna/Spikevax) nach Corona Impfungen gab,
dass die Impfungen nicht davor schützen, an Corona zu erkranken, da keine sterile Immunität eintritt,
dass ein angeblicher Schutz nur durch regelmäßige Boosterimpfungen alle paar Monate erhalten bleibt, wohingegen herkömmliche Impfstoffe in der Regel über viele Jahre oder sogar lebenslang immunisieren,
dass aufgrund sich ändernder Virusvarianten die Impfstoffe keine Sicherheit gegen neue Varianten bieten,
dass die Zusammensetzung der Corona-Impfstoffe und deren Bestandteile nicht vollständig bekannt sind,
dass nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Zusammensetzung der Impfstoffe sogar innerhalb desselben Impfstoffes variieren, da festgestellt wurde, dass wenige Chargen eine statistisch auffällig hohe Anzahl an Nebenwirkungen produzieren,
dass das Paul-Ehrlich-Institut , welches für die Impfstoffüberwachung zuständig ist, die nach § 32 AMG vorgesehene staatliche Chargenprüfung zur Überprüfung der Qualität und Sicherheit nicht vornimmt, usw. usw.
(vgl hierzu: „Aufklärung und Impfberatung, 44 Fragen an den Impfarzt zu Corona und zur Covid-Impfung“; https://beatebahner.de/lib.medien/44%20Fragen%20zur%20Corona-Impfung.pdf)
Gerade bei neuartigen, lediglich bedingt zugelassenen Wirkstoffen, die innerhalb kürzester Zeit ohne umfassende klinische Studien in wenigen Monaten (statt normalerweise mehreren Jahren) entwickelt wurden, besteht ein überaus großes Risikopotential für den impfenden Arzt. Es gilt nach der Rechtsprechung auch der Grundsatz, dass je schwerer die möglichen Nebenwirkungen sein können, desto intensiver die Aufklärung zu erfolgen hat. Zieht man jetzt in Erwägung, dass selbst bei dem Paul-Ehrlich-Institut schon bis 31.12.2021 insgesamt 2.255 gemeldete Verdachtstodesfälle im möglichen kausalen Zusammenhang mit den „Impfstoffen“ gemeldet wurden, ist erkennbar, wie haftungsintensiv ein solcher körperlicher Eingriff für den Arzt oder den jeweiligen Träger der impfenden Stelle sein kann. Besonders erschreckend werden die Zahlen, wenn man die bei dem Paul-Ehrlich-Institut gemeldeten Fälle von schweren Nebenwirkungen, die mit ca. 0,02 % angegeben werden mit den Ergebnissen der laufenden Impfsurv-Studie der Charité vergleicht. Aus letzterer geht, wie erwähnt, hervor, dass von 0,8 % schwerer Nebenfolgen auszugehen sein könnte. Dies würde bedeuten, dass die tatsächliche Zahl 40 mal höher liegen würde. Übertragen auf die möglichen kausalen Todesfälle wären dann statt 2.255 gemeldeter Verdachtstodesfälle 90.200 Verdachtstodesfälle zu verzeichnen. Diese schauerliche Zahl kann hier natürlich nicht wissenschaftlich belegt werden, sondern soll als Gedanke zum Nachdenken anregen.
In jedem Einzelfall muss im Rahmen der rechtlichen Beratung geklärt werden, ob die vom Gesetzgeber und den Gerichten aufgestellten Rahmenbedingungen für die mündliche Aufklärung der geimpften Person, die einen Schaden erlitten hat, beachtet wurden. Es ist anzunehmen, dass dies in einer Vielzahl der Fälle nicht der Fall war/ist. Sind also bei einer geimpften Person schwerwiegende Nebenwirkungen, eventuell sogar dauerhafte Schäden eingetreten, dürfte es sich lohnen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um das Bestehen und die Erfolgsaussichten der Durchsetzung von Schadenersatz und Schmerzensgeld Ansprüchen prüfen zu lassen.
Im Rahmen einer solchen anwaltlichen Beratung können dann auch weitere Aspekte in Betracht kommender Ansprüche, wie beispielsweise Ansprüche gegen die Hersteller, aber auch versorgungsrechtliche Ansprüche nach dem IfSG erörtert und besprochen werden.
Sofern Sie den Verdacht oder die Gewissheit haben, dass bei ihnen ein möglicher Impfschaden eingetreten ist, sollten Sie den Weg zu einem medizinrechtlich erfahrenen Anwalt nicht scheuen. Dieser kann dann im Rahmen eines persönlichen Erstberatungsgesprächs Ihre individuelle Situation erfassen und mit Ihnen mögliche rechtliche Vorgehensweisen erörtern.
Darmstadt, den 04.05.2022
Fachanwalt für Medizinrecht/Verkehrsrecht
Rechtsanwalt/ Partner der Sozietät
Wellmann und Kollegen in Darmstadt
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