Kindesumgang in der Trennung
Minderjährige Kinder sind bei Elternkonflikten häufig die Leidtragenden.
Es sind die Eltern, die sich trotz bestehender Elternkonflikte über die Belange der Kinder einigen müssen. Hierzu zählt auch die Frage des Umgangs. Das Gesetz definiert den Umgang als das Recht des Kindes, beide Elternteile zu sehen, und als das Recht und die Pflicht jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind.
In der Auseinandersetzung um die Festlegung des Umgangs ist insbesondere auf das Kindeswohl abzustellen. Ob und in welchem Umfang Umgang zu gewähren ist, entscheidet sich stets ganz individuell nach der Frage, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes (Kindeswohl) gefährdet ist oder nicht.
Grundsätzlich gilt, dass ein Umgang in regelmäßigen Abständen und einem vernünftigen und angemessenen Umfang dem Kindeswohl am besten entspricht. Hierzu zählen der Umgang an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien. Der angemessene Umfang bemisst sich stets nach den individuellen Bedürfnissen des Kindes und der Möglichkeiten der Eltern.
Streitigkeiten der Eltern darüber, ob Umgang zu gewähren ist und in welchem Umfang, resultieren meistens aus ungelösten und schwelenden Konflikten der Eltern über Fragen, die die Elternebene betreffen, wie z.B. die Differenzen über Erziehungsstile oder Erziehungsziele. Sind die Eltern in ihren Konflikten verhaftet, gelingt es ihnen oft nicht, die im Streit stehenden Fragen im Sinne des Kindeswohls zu lösen, die eigenen Konflikte dominieren.
Dabei ist der unbeschwerte Umgang der Kinder mit dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, von großer Bedeutung für das Kind. Umgang ist nur dann auszuschließen, wenn er für das Kind oder seine Entwicklung eine Gefahr darstellt, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn Gewalt gegenüber dem Kind ausgeübt wurde. Und selbst dann ist der Ausschluss meistens nur vorübergehend.
Hat der Umgang über längere Zeit nicht stattgefunden oder besteht der Verdacht einer Gefährdung für das Kind, kann der Umgang auch unter fachkundiger Aufsicht des Kinderschutzbundes oder einer hierzu qualifizierten Einrichtung stattfinden.
Die Pflichten der Eltern erschöpfen sich jedoch nicht darin, den Rahmen des Umgangs zu ermöglichen, es wird von ihnen auch gefordert, dass sie die Kinder auf den Umgang und seine Bedeutung altersgerecht vorbereiten. Gelegentlich kommt es vor, dass Eltern eine Einschränkung oder Verweigerung des Umgangs mit dem entgegenstehenden Willen des Kindes begründen. Dies sollte jedoch vermieden werden. Der Kindeswille ist nur dann zu berücksichtigen, wenn das Kind die Bedeutung des Umgangs bereits versteht.
Bei Streitfragen betreffend den Umgang ist stets das Jugendamt zu kontaktieren, das zwischen den Eltern vermittelt. Ich empfehle aber, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen und sich auf das Gespräch bei Jugendamt vorzubereiten.
Ich lege als Familienvater in der familienrechtlichen Beratung großen Wert auf die Durchsetzung der Interessen der Kinder und setze dies außergerichtlich wie gerichtlich um.
Thorsten Harnack
Rechtsanwalt und Partner
der Kanzlei Wellmann & Kollegen, Darmstadt