Impfschäden und Verjährung: Handeln Sie rechtzeitig – Wir unterstützen Sie!
Darmstadt, den 17.12.2024
Die Diskussion um mögliche Impfschäden hat viele Betroffene verunsichert. Neben den gesundheitlichen Folgen stellt sich für Geschädigte auch die Frage:
Gegen wen kann ich Ansprüche geltend machen? Und wie lange kann ich Ansprüche geltend machen?
Besonders für gesundheitliche Schäden aus dem Jahr 2021 drängt die Zeit, denn hier könnte die Verjährung Ihrer Ansprüche zum 31.12.2024 eintreten.
Dennoch gibt es zahlreiche Fälle, in denen auch über dieses Datum hinaus noch Ansprüche bestehen könnten.
Rechtsanwalt Carsten Jakob, Partner der Kanzlei Wellmann & Kollegen und Fachanwalt für Medizinrecht, unterstützt Sie dabei, rechtzeitig alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen – auch im neuen Jahr.
Die aktuelle Situation vor Gericht
Bei Impfschadensfällen im Zusammenhang mit den vermeintlichen „Schutzimpfungen“ gegen Sars-CoV-2 blieb den Geschädigten bislang der rechtliche Erfolg in aller Regel verwehrt. In zahlreichen Fällen lehnen die Gerichte Ansprüche von Geschädigten bereits mit Verweis auf die Zulassung des Impfstoffs durch die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) ab, da aufgrund der Zulassung angeblich eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz bestätigt sei.
Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung des OLG Koblenz vom 10.07.2024 (5 U 1375/23), in welcher man unter anderem folgende Formulierung findet:
„Der Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass schädliche Wirkungen des Impfstoffs bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Eine positive Nutzen-Risiko-Abwägung darf nicht dahin verstanden werden, dass es nicht auch Fälle geben darf und gibt, in denen sich ein Risiko verwirklicht. Der Betroffene erhält darauf die versicherte Heilfürsorge, aber eben keinen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch; insoweit wird ein ‚Sozialopfer‘ für die Gemeinschaft der Anwender des Impfstoffs erbracht. Die in diesem Sinne verstandene Nutzen-Risiko-Abwägung fällt daher positiv aus. Dies gilt sowohl für den heutigen Zeitpunkt als auch für den Zeitpunkt der Anwendung am 31.08.2021 und 30.09.2021.“
Das Gericht vertritt offensichtlich die Auffassung, dass ein Mensch, der durch diese mRNA-Stoffe geschädigt oder sogar getötet wird, ein „Sozialopfer für die Gemeinschaft der Anwender des Impfstoffs“ zu erbringen habe – ohne Anspruch auf zivilrechtliche Entschädigung. Eine solche Aussage ist nicht nur juristisch fragwürdig, sondern auch moralisch untragbar. Sie steht in direktem Widerspruch zu den Grundprinzipien eines freiheitlichen Rechtsstaates, in dem das Individuum nicht dem Kollektiv geopfert werden darf.
Diese Rechtsprechung erinnert in ihrer Argumentation an Zeiten, in denen das Wohl der Allgemeinheit über die Rechte und Würde des Einzelnen gestellt wurde – mit verheerenden Konsequenzen.
Eine solche Argumentation darf in einem demokratischen Rechtsstaat keinen Platz haben. Man muss diese Worte mehrfach lesen, um zu begreifen, wie sehr sie die Grundprinzipien des Rechtsstaates und den Schutz des Einzelnen aushöhlen.
Wir hoffen sehr, dass die anderen Obergerichte diese unerträgliche Argumentation bald korrigieren werden.
Am 18.12.2024 wurde nun noch eine weitere Entscheidung des OLG Koblenz (Az: 5 U 168/24) verkündet, die nach unserer Meinung erneut erhebliche rechtsstaatliche Defizite aufweist. Das Gericht erklärte die Einschätzungen der Zulassungsbehörden wie EMA und PEI pauschal zu wissenschaftlichen Standards und setzte diese quasi mit Sachverständigengutachten gleich. Damit entzieht es sich jeder kritischen Auseinandersetzung mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, die per Gesetz zur Überprüfung herangezogen werden sollen.
Noch schwerwiegender ist, dass das Gericht zentrale Fragen wie den Nutzen der Impfstoffe, die Risiken oder alternative Behandlungsmöglichkeiten unbehandelt ließ. Diese pauschale Abweisung aller wissenschaftlichen Argumente außerhalb der Zulassungsbehörden ignoriert den gesetzgeberischen Willen und schränkt den Anspruch auf eine unabhängige rechtliche Überprüfung unzulässig ein.
Dieses Urteil ist nach unserer Einschätzung ein besorgniserregendes Beispiel dafür, wie Gerichte ihren Kontrollauftrag gegenüber Behörden vernachlässigen und Betroffenen faktisch den Zugang zu Recht und Gerechtigkeit verwehren.
Rechtsschutzversicherer stützen sich in den Fällen der Geschädigten leider aktuell sehr häufig auf diese Sichtweise der Gerichte, um Deckung für Prozesse ihrer Versicherungsnehmer zu verweigern, mit der Begründung, dass eine Erfolgsaussicht aufgrund der Vielzahl der klageabweisenden Urteile rechtlich nicht erkennbar sei – und zwar unabhängig davon, ob ein kausaler Impfschaden beweisbar wäre oder nicht.
Ziel der anwaltlichen Vertretung in vergleichbaren Fällen muss es daher zunächst sein, den Rechtsschutzversicherern und vor allem auch den Gerichten darzulegen, dass bis heute – trotz der Zulassung der Stoffe durch die EMA – belastbare Daten fehlen, die eine fundierte Nutzen-Risiko-Bewertung im Einzelfall erlauben würden.
Der Nachweis, dass im spezifischen Fall die Tatbestandswirkung der Zulassung aufgrund der Datenlage nicht greift und dass die Risiken die Vorteile sogar überwiegen, wird in zukünftigen Verfahren entscheidend sein.
Warum sich der Weg zum Anwalt lohnt – auch 2025
Trotz der rechtlichen Hürden bleibt es essenziell, individuelle Umstände sorgfältig prüfen zu lassen. In vielen Fällen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnis des Schadens oder durch Gutachten, die einen Zusammenhang mit der Impfung bestätigen.
Unsere Kanzlei prüft:
- Ob Ihre Ansprüche tatsächlich verjährt sind.
- Welche rechtlichen Möglichkeiten auch 2025 und darüber hinaus bestehen.
- Wie Sie Ihre Rechte erfolgreich geltend machen können.
Handeln Sie rechtzeitig.
Auch wenn die Zeit drängt, können Ansprüche oft auch nach dem 31.12.2024 geltend gemacht werden.
Rechtsanwalt Carsten Jakob (Fachanwalt für Medizinrecht/Verkehrsrecht) betreut seit Jahren die medizinrechtlichen Angelegenheiten in unserem Büro und steht Ihnen vertrauensvoll für eine persönliche Erstberatung zur Verfügung.
Carsten Jakob
Fachanwalt für Medizinrecht/Verkehrsrecht
Rechtsanwalt/Partner der Sozietät
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