Die Haftung des Hundehalters

Wird durch einen Hund ein Schaden verursacht, kann dies sehr schnell eine kostspielige Angelegenheit für den Tierhalter werden.

Für Nutztierhalter gibt es Ausnahmen

Jeder Hundehalter ist in der Regel verantwortlich für Schäden, die sein Tier verursacht. Hierunter fallen Personen- und Sachschäden. Die Tierhalterhaftung ist vom Gesetzgeber in § 833 BGB geregelt. Danach gilt grundsätzlich eine strenge verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Tierhalters. Nur wenn das Tier dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Tierhalters dient (Nutztierhalter), kann sich der Tierhalter in einem Schadensfall unter Umständen entlasten, indem er nachweist, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Der strenge Maßstab der Tierhalterhaftung hat seine Ursache in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Die Haftung wird begründet, wenn sich eine „spezifische Tiergefahr“ verwirklicht und dadurch ein Schaden verursacht wird. Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres. Typische Fälle sind das Hochspringen und/oder Beißen eines Hundes. Rennt ein Hund auf eine befahrene Straße und verursacht einen Verkehrsunfall liegt gleichfalls ein schadenauslösendes willkürliches Verhalten des Tieres vor, welches eine Haftung begründet. Haftbar ist immer der Hundehalter.

Halter muss nicht Eigentümer sein

Halter ist nach der Rechtsprechung derjenige, der ein eigenes Interesse an der Haltung des Hundes hat, die Kosten für die Haltung des Hundes übernimmt (Steuern/Futter/Tierarzt/etc.), eine mittelbare und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die wesentliche Entscheidungsbefugnis, über die Existenz des Hundes und dessen Aufenthalt innehat. Der Hundehalter muss demnach nicht zwingend der Eigentümer des Hundes sein. Vielmehr wird die Haltereigenschaft durch die tatsächlichen Verhältnisse begründet.

Gibt der Hundehalter sein Tier für einen kürzeren oder längeren Zeitraum in die Obhut einer anderen Person, stellen sich Abgrenzungsfragen, wer, wie und unter welchen Voraussetzungen für die Schäden die der Hund gegebenenfalls anrichtet, haftet. Es kommt hier bei Bestehen eines Vertrages, der auch durch schlüssiges Verhalten begründet werden kann, neben der Haftung des Halters auch die Haftung des sogenannten Tierhüters nach § 834 BGB in Betracht. Der Tierhüter haftet nach § 834 S.2 BGB nur dann, wenn er die erforderliche Sorgfalt während der Beaufsichtigung des Tieres außer Acht gelassen hat. Das Verschulden wird vermutet. Er kann sich allerdings entlasten, trägt hierfür allerdings die Beweislast, vergleichbar mit der Haftung des Nutztierhalters.

Wann haftet der Tiersitter?

In der Praxis kommt es im Unterschied hierzu häufig zu einer kurzeitigen Betreuung eines Tieres im Sinne einer reinen Gefälligkeitsleistung. Insbesondere wenn es sich bei den Tierhütern um Bekannte, Freunde oder Verwandte handelt, kann ein solches Verhältnis, wenn ein wirtschaftliches Interesse nicht besteht, regelmäßig angenommen werden. Auch hier haftet grundsätzlich der Halter des Hundes nach § 833 BGB verschuldensunabhängig im Fall des Schadenseintritts.

Dritte müssen geschützt werden

Der Begriff Gefälligkeit bedeutet aber nicht, dass derjenige, der das Tier beaufsichtigt, von jeglicher Haftung befreit wird. Denn es gilt für alle der Grundsatz, dass die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor etwaigen Gefahrenquellen zu treffen sind.

Liegen die Voraussetzung einer Haftung vor, so bestimmt der Gesetzgeber, dass derjenige, der Schadensersatz leisten muss, generell für den gesamten Schaden aufzukommen hat. Im Falle der Verletzung eines anderen Tieres hat der zum Schadensersatz Verpflichtete die gesamten tierärztlichen Behandlungskosten zu tragen, es sei denn diese wären im Einzelfall unverhältnismäßig. Wenn fremde Sachen beschädigt werden, richtet sich der Schadensersatz nach dem Wert der Sache. Bei der Verletzung eines anderen Menschen kann ein Schadensfall sehr kostspielig werden. Neben der Erstattung der Arztkosten, des möglichen Verdienstausfalls, eines Haushaltsführungsschadens, kann die betroffene Person ebenso ein Schmerzensgeld verlangen.

Mit Fragen des Mitverschuldens haben sich die Gerichte immer wieder zu beschäftigen. Denn nicht immer haftet der Tierhalter alleine. In vielen Fällen hat auch der Geschädigte seinen Teil dazu beigetragen, dass ein Schaden entstehen konnte.

Mitverschulden Dritter

Jedes vorsätzliche und fahrlässige Handeln, welches den Schaden mit verursacht hat, kann dem Geschädigten entgegengehalten werden. Der Schadensersatzanspruch kann bei Feststellung dieses Mitverschuldens gemindert oder sogar komplett ausgeschlossen sein. Ein Beispielsfall für das Mitverschulden ist das Streicheln eines fremden Hundes. Eine Person, die sich einem fremden Hund vertrauensselig nähert und der Hund die Person daraufhin verletzt, kann unter Umständen mitverantwortlich sein. Denn die geschädigte Person hat sich hier nach Auffassung der Rechtsprechung selber der Gefahr ausgesetzt. Auch soll ein Fall des Mitverschuldens vorliegen, wenn ein Hundehalter zwischen zwei sich beissende Hunde fasst und dabei selbst gebissen wird. Er muss dann mit der Minderung seiner Schadensersatzforderung rechnen. Spielen mehrere Hunde verschiedener Tierhalter miteinander und wird einer der Tierhalter durch einen der spielenden Hunde verletzt, ist bei einem Anspruch gegen dessen Halter nach §§ 833 ff, 253 Abs. 2 BGB die mitwirkende Tiergefahr des eigenen und der anderen Hunde im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen. Dabei entfällt nicht zwingend auf jeden der beteiligten Tierhalter die gleiche Quote, da sich trotz des Zusammenwirkens der mehreren spielenden Hunde bei der Verwirklichung der Tiergefahr diese sich bei den einzelnen Hunden in unterschiedlichem Maße verwirklichen kann. (OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.01.2007, 19 U 217/06)

Haftpflichtversicherung ist wichtig

Die dargestellten Beispielfälle verdeutlichen aufgrund des strengen Haftungsmaßstabes und der Risiken hoher Haftungssummen, dass eine Haftpflichtversicherung für jeden Tierhalter ratsam ist. Darüber hinaus soll verdeutlicht werden, dass Schadensfälle, die im Zusammenhang mit Tieren stehen, sehr facettenreich sind. Bei der Frage der Haftung kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Egal ob Sie Geschädigter sind oder ein Schaden durch Ihr Tier verursacht wurde, es kann sich lohnen, sich von einem mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt unterstützen zu lassen.

Rechtsanwalt Carsten Jakob 
Fachanwalt für Verkehrsrecht 
Partner der Kanzlei Wellmann & Kollegen, Darmstadt

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