Corona und kein Ende – Betriebsschließungs-Versicherungen

Corona und kein Ende – die gebeutelten Gastronomen und Hoteliers und ihr rechtlicher Kampf um Leistungen aus Betriebsschließungsversicherungen

Gastronomen und Hoteliers haben in ihrem wirtschaftlichen Überlebenskampf der letzten Monate - aufgrund der als irrsinnig zu bezeichnenden politischen Maßnahmen-, sicherlich schon etwas von der sog. „Bayrischen Lösung“ gehört.

Diese zwischen Versicherern und dem Bayrischen DEHOGA unter Vermittlung des Bayrischen Wirtschaftsministeriums ausgehandelte Vereinbarung betrifft Gaststätten und Hotels in Bayern, die zwar über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen, deren Anwendbarkeit im Rahmen der Corona-Pandemie allerdings umstritten ist.

https://www.bayern.de/betriebsschliessungsversicherungen-bayerische-loesung-fuer-hotels-und-gaststaetten/

Diese „Lösung" wurde mittlerweile auch bundesweit von Versicherern übernommen, die an den Verhandlungen der „Bayrischen Lösung" nicht beteiligt waren, und wird nunmehr von Versicherern bei einer Vielzahl von Verträgen als Angebot pauschal zugrunde gelegt. Sie sieht die Übernahme der Kosten einer Betriebsschließung „in Höhe von 10 – 15 % der vereinbarten Tageentschädigung für die Dauer der versicherten Schließzeit" vor.

Aufgrund von mittlerweile ergangenen Gerichtsentscheidungen sollten sich Gastronomen und Hoteliers, die über einen entsprechenden Betriebsschließungsversicherungsvertrag verfügen, aber nicht voreilig mit einer solchen „Kulanz-Entschädigung" abfinden, denn je nach Versicherungsvertrag könnte man sich damit voreilig tatsächlich bestehenden Leistungsansprüchen entledigen.

Die Versicherer tragen bei Fällen dieser Art im Wesentlichen drei Einwände vor, mit denen sie dem Leistungsanspruch des jeweiligen Versicherungsnehmers begegnen. Die entsprechenden Formulierungen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen müssen dabei immer im konkreten Einzelfall genau betrachtet und differenziert werden, auch im Hinblick auf etwaige Auslegungsmöglichkeiten.

Ob eine Betriebsschließungsversicherung für Corona bedingte Betriebsschließungen und dadurch verursachte Einnahmeausfälle haften muss, wird von den Gerichten nach wie vor höchst unterschiedlich bewertet. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen und der Gesetze divergiert bei den zur Entscheidung berufenen Gerichten deutlich.

Im Ergebnis kommt es auf die Ausgestaltung des konkret abgeschlossenen Versicherungsvertrags an und auf die Auslegung durch das erkennende Gericht, welches im konkreten Fall zur Entscheidung berufen ist.

Nach Prüfung der konkreten Vertragsunterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen kann eine umfassende Risikobewertung vorgenommen werden.

Es kann sich insofern für Betroffene durchaus lohnen, einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt zu konsultieren und nicht voreilig ein unterbreitetes „Kulanz-Angebot" nach der „Bayrischen-Lösung" seitens des Versicherers zu akzeptieren.


Carsten Jakob
Rechtsanwalt/ Partner der Sozietät
Wellmann und Kollegen in Darmstadt

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