BGH bestätigt Autokauf zum „Schnäppchenpreis“ – Vorsicht bei vorzeitiger Beendigung einer Ebay- Auktion.
Sehr viele Ebay-Nutzer ärgern sich täglich über Anbieter, die eine Ebay-Auktion vorzeitig beenden. Nehmen Sie doch damit dem Bietenden die Möglichkeit, einen Artikel zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben. Es drängt sich oftmals der Verdacht auf, dass dies nur deshalb geschieht, da der Verkäufer befürchtet, nicht den erwarteten Verkaufserlös zu erzielen. Es werden aber auch Angebote abgebrochen, wenn Verkäufer außerhalb der laufenden Ebay-Auktion den Artikel anderweitig veräußern.
Dem hat der BGH nunmehr in einer Entscheidung vom 12.11.2014 (AZ: VIII ZR 42/14) einen Riegel vorgeschoben. Der BGH entschied, dass derjenige, der sein Auto bei einer Ebay-Auktion anbietet, das Fahrzeug auch im Rahmen dieser Auktion zu verkaufen hat und sich im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Auktion schadenersatzpflichtig macht, wenn er das Fahrzeug anderweitig veräußert. Man könne zwar eine Auktion vorzeitig beenden, dann allerdings bekomme automatisch der Bieter den Zuschlag, der zu diesem Zeitpunkt das höchste Angebot abgegeben hat.
Der Beklagte stellte seinen Gebrauchtwagen in einer Ebay-Auktion zu einem Startpreis von 1 € ein. Der Kläger bot kurz nach Beginn der Auktion 1 € für den Wagen und setzte für sein Gebot ein Limit bei 555,55 €. Wenige Stunden später brach der Beklagte die Auktion vorzeitig ab. Er informierte den Kläger per Email, der mit seinem Gebot von 1 € Höchstbietender war, dass er außerhalb der Ebay-Auktion einen Käufer gefunden habe, der ihm 4.200 € für den PKW bezahle.
Der Kläger wollte sich das nicht gefallen lassen und klagte auf Schadenersatz in Höhe des tatsächlichen Wertes des Fahrzeuges (5.250,00 €) unter Abzug des gebotenen 1€. Der BGH bestätigte jetzt die Vorinstanzen und gab dem Kläger Recht. Er entschied, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem "Schnäppchenpreis" zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.Der BGH konnte weder eine verwerfliche Gesinnung des Klägers erkennen, noch den von dem Beklagten erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs. Der BGH argumentierte vielmehr, dass der Verkauf des Fahrzeuges für nur 1€ auf der freien Entscheidung des Beklagten beruhte, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots einging und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion erst die Ursache dafür setzte, dass sich das Risiko verwirklichte.
In eng begrenzten Ausnahmefällen darf ein Verkäufer eine Auktion abbrechen, etwa wenn die Ware, die er anbietet, nachweislich gestohlen oder ohne sein Verschulden zerstört wurde. Darüber hinaus kann eine Auktion unter Umständen wirksam beendet werden, wenn der Anbieter nachweisen kann, dass er sich beim Einstellen des Angebots vertippt und aus Versehen einen viel zu niedrigen Startpreis eingegeben hat, oder wenn noch kein Gebot eingegangen ist.
Wird ein Angebot frühzeitig beendet und gab es zu diesem Zeitpunkt ein Höchstgebot zum „Schnäppchenpreis“, kann sich für diesen Bieter der Weg zu einem Rechtsanwalt durchaus lohnen, wenn der Verkäufer die Erfüllung des geschlossenen Kaufvertrages ablehnt.
Partner der Kanzlei Wellmann & Kollegen, Darmstadt