BGH: Bearbeitungsentgelte bei Privatkrediten unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Entscheidungen vom 13. 5. 2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher für unwirksam erklärt.

Nach Ansicht des BGH stellt das Bearbeitungsentgelt, das viele Kreditinstitute in Höhe von bis zu 3,00 Prozent des Nettodarlehensbetrages genommen haben, keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung dar und dürfe deshalb nicht verlangt werden. Vielmehr würden damit Kosten für Tätigkeiten, die die Kreditinstitute im eigenen Interesse erbringen oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben (z. B. Bearbeitung des Darlehensantrages, Prüfung der Kundenbonität, etc.) auf den Kunden abgewälzt. Die jedoch hierfür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt könne daneben nicht verlangt werden. Folge des Urteils ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, gegenüber ihrem kreditgebenden Institut einen Erstattungsanspruch haben. Das bedeutet, dass die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden können. Betroffene Verbraucher müssen ihren Anspruch auf Erstattung individuell gegen ihr Kreditinstitut durchsetzen. Die Frage der Verjährung ist daneben gesondert zu beachten, wobei zwischen Banken und Verbraucherschützern unterschiedliche Auffassungen bezogen auf den Verjährungsbeginn bestehen. Beim Bundesgerichtshof sind zur Frage der Verjährung noch Revisionsverfahren anhängig. In jedem Fall kann es sich lohnen, etwaige abgeschlossene Darlehensverträge noch im Jahre 2014 auf begründete Rückforderungsansprüche von fachkundigen Rechtsanwälten überprüfen zu lassen.

Wellmann & Kollegen Rechtsanwälte, Darmstadt

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